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Großgörschen 35, zum Zweiten

Lorenz Frank (d. i. Gerd Fleischmann)

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Szene am Rande der Eröffnung der Ausstellung Bernd Koberling bei Großgörschen 35 am 15. Januar 1965 – das ganze Bild, aus dem die Veranstalter den Künstler geschnitten haben.

Die Erinnerung an die Gründung der ›Selbsthilfegalerie‹ junger Berliner Maler vor fünfzig Jahren (1964) in einer ehemaligen Tischlerei im Quergebäude des Hauses Großgörschenstraße 35, 2. OG, in Berlin-Schöneberg ist nun eine Veranstaltung der Kommunalen Galerien Tempelhof-Schöneberg von Berlin und der Kunststiftung Poll im Haus am Kleistpark, Grunewaldstaße 6–7. Und alle sind dabei – auch die, die zu dem Ort sagten: »Ja, aber das Ganze muss Format haben.« / »… zu popelig.« / »Das Niveau muss stimmen.« / »Das Haus am Kleistpark ist Künstler-Nothilfe. Da sollte Großgörschen 35 nicht wieder anfangen.«

Der Grund und Anlass der Veranstaltung ist auf den Drucksachen grafisch gekünstelt versteckt. Dominant erscheint als Titel eine Behauptung, die nichts mit den Absichten der Gründer von Großgörschen 35 zu tun hat: »Aufbruch zur Kunststadt Berlin 1964«. Um diese Behauptung zu verstärken, wurde das Imagebild in Farbe getaucht und verändert – ohne Zustimmung des Urhebers, der nicht einmal gefragt wurde. Dabei müssten alle Beteiligten als Kulturmanager § 62 UhrG (Änderungsverbot) kennen, wo es in Ziff 1 heißt: »Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.« Im Zusammenhang mit der Diskussion über das ›Freihandelsabkommen‹ (Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft [THIP] bzw. Transatlantic Trade and Investment Partnership [TTIP] oder auch Trans-Atlantic Free Trade Agreement [TAFTA]) und den gravierenden Unterschieden auch im Urheberrecht diesseits und jenseits des Atlantik sollten eigentlich alle Teilnehmer am Kulturbetrieb aufgewacht sein.

Im Budget des Projektes, das von der Lotto Stiftung Berlin mit € 49.000,00 unterstützt wird, waren nach Aussage der Galerieleiterin keine Bildnutzungshonorare vorgesehen. Die Frage ist: Sind die Verantwortlichen so dumm oder einfach nur dreist? Das gilt auch für die Änderungen. In einem Fall ist das besonders ärgerlich, weil auch in der Bildlegende eines nun völlig belanglosen Fotos (Künstler mit Zigarette vor dunklem Fenster) nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um einen Ausschnitt handelt. Wer auch immer die ›Schöne‹ neben Bernd Koberling ist – das Foto zeigt beide vor einem nachtschwarzen Fenster, links und rechts jeweils ein Streifen weiß gestrichenen Mauerwerks, in das rechts der Arm von Koberling ragt.

Nachdem die Bildnutzungsrechte für den Print-Bereich geklärt waren, schrieb die in dem »kleinen G53-Vorbereitungsteam ehrenamtlich für die Öffentlichkeitsarbeit/Werbung« Verantwortliche: »Wir dürfen davon ausgehen, dass wir das Motiv der gedruckten Einladung auch für den Email-Versand verwenden dürfen?« Mitnichten. Die Galerieleiterin ist dann schnell zurück gerudert: »Wir respektieren, dass Sie für die Online-Nutzung Ihrer Fotografien reguläre Honorarzahlungen erwarten. Leider ist der finanzielle Rahmen für Bildrechte mehr als ausgeschöpft, so dass wir Ihre Fotografien von der Online-Präsentation ausnehmen werden müssen. Ich selber bin im ersten Beruf Fotografin und weiß nur zu gut um die Bedeutung der Honorierung bei der Veröffentlichung von Bildmaterial.« Also doch. Oder eine späte Einsicht?

Die Gestalter/innnen der Drucksachen sollten die Autoren oder Bildbeschaffer auf solche Fragen hinweisen. In eigener Sache sind sie ja auch pingelig (trotz Fehler im Text) und betonen, dass das »maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland« für sie gelte.