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Einkauf nur mit Brille?

»Grundpreise in Supermärkten dürfen in einer zwei Millimeter kleinen Schrift angegeben werden.« Eine solche Schriftgröße sei für Verbraucher noch deutlich lesbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht geht dabei von einem Leseabstand von 50 cm aus. Was aber ist diese Nachricht wert? Wovon hängt die Lesbarkeit ab? Sicher ist mit der Größe die Versalhöhe gemeint, die Höhe der Großbuchstaben und damit auch die Höhe der Ziffern, denn im Handel werden Normal- oder Tabellenziffern verwendet.

Da die Preise von einfachen Automaten ohne typografische Feinheiten gedruckt werden, haben sie auch Löcher, wenn Einsen darin vorkommen. Die Lesbarkeit hängt entscheidend auch von der Sichtbarkeit ab. »Dass sich Käufer eventuell bücken müssten, um die Preise lesen zu können, stehe der Beurteilung nicht im Wege.« urteilt der BGH weiter. Ob er auch über die Schriftart und ihre Zurichtung, die Laufweite, die Druckqualität und die Lichtverhältnisse und damit den Kontrast am Ort etwas sagt, steht nicht in der Meldung. Diese Parameter aber sind mitentscheidend, wenn es um Lesbarkeit geht. Wer hat das Hohe Gericht beraten? Und wer versteht die Urteilsbegründung?

Demgegenüber enthält die DIN 1450:2013-04 (Schriften – Leserlichkeit), die in der BGH-Urteilsbegründung auch genannt wird, durchaus neben Angaben zur Schriftgröße auch solche zur Schriftweite, zur Strichstärke, zum Betrachtungsabstand und zum Kontrast.03_2mm